Flugordnung - Modellflieger Leutenbach e.V.

Modellflieger Leutenbach e.V.
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Modellflug aus Leidenschaft
Flugordnung
I. Betriebszeiten

  • Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren (ausgenommen Raketenantrieb), Segelflugmodelle und Flugmodelle mit Elektroantrieb, jeweils über 5 kg Gesamtgewicht:

Montag bis Samstag von 14:00 bis 20:00 Uhr
Sonntag von 9:00 bis 12:00 Uhr
Jeden 1. und 3. Sonntag im Monat zusätzlich von 15:00 bis 19:00 Uhr
Feiertag von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 15:00 bis 19:00 Uhr
Jedoch nicht länger als Sonnenuntergang minus 1 Stunde.

  • Segelflugmodelle und Flugmodelle mit Elektroantrieb, jeweils bis 5 kg Gesamtgewicht:

von Sonnenaufgang plus 1 Stunde bis Sonnenuntergang minus 1 Stunde.

  • An folgenden Tagen besteht grundsätzlich für alle Flugmodelle Flugverbot:

Karfreitag, Totengedenktag, Volkstrauertag


II. Flugbetrieb

  1. Bei Flugbetrieb innerhalb der Betriebszeiten gemäß I.1. ist grundsätzlich ein Flugleiter einzusetzen, gemäß I.2. bei mehr als 2 teilnehmenden Piloten. Er hat den Flugbetrieb zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Er ist verantwortlich für die Führung des Flugleiterbuches mit folgenden Eintragungen:

    • zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters
    • Namen der Teilnehmer am Flugbetrieb mit Funkfrequenz
    • Besondere Vorkommnisse, Unfälle usw.

  Während der Dienstzeit darf der Flugleiter kein Modell betreiben.
  Als Flugleiter können nur aktive Vereinsmitglieder eingesetzt werden.

  1. Der Flugbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn eine Person anwesend ist, die erfolgreich an einem Erste Hilfe -Kurs teilgenommen hat. Am Flugplatz muß außerdem eine Erste Hilfe -Ausrüstung zur Verfügung stehen, die mindestens der für das Mitführen in PKW’s vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.
 
  1. Alle Piloten, auch Gastflieger, die am Flugbetrieb teilnehmen, müssen einen gültigen Versicherungsschutz vorweisen können (Versicherung beim Deutschen Modellfliegerverband mit einer Deckungssumme von € 3 Millionen oder eine entsprechende andere Haftpflicht-versicherung).
 
  1. Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Gegenstände sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden.
 
  1. Für die am Flugbetrieb teilnehmenden Piloten gilt absolutes Alkohol- und Drogenverbot.
 
  1. Zuschauer müssen sich hinter der Abschrankung, aktive Mitglieder, die momentan nicht am Flugbetrieb teilnehmen, hinter dem Schutznetz aufhalten.
 
  1. Das Anfliegen von Personen und Tieren, sowie das Überfliegen von Fahrzeugabstellplätzen ist untersagt.
 
  1. Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges vom Piloten beobachtet werden können. Sie haben bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.
 
  1. Nur zwei Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen gleichzeitig betrieben werden.
 
  1. Der Flugradius ist unbedingt einzuhalten.
 
  1. Bei Feststellen des Einsatzes von Fremd-RC-Anlagen im 35 MHz-Bereich innerhalb 1,5 km Umkreis ist der Flugbetrieb sofort einzustellen.
 

III. Sicherung

  1. Vor Beginn des Flugbetriebes ist die Sicherheitsfunktion des Schutznetzes zu überprüfen und ggf. neu herzustellen. Die ordnungsgemäße Aufstellung der Warntafeln mit der Aufschrift „Achtung bitte nicht stehenbleiben, Modellflugbetrieb“ ist zu überprüfen. Sie sind an beiden Enden des Anflugsektors am westlich am Fluggelände vorbeiführenden Weg aufgestellt, sowie am nördlichen am Fluggelände entlang führenden Weg.
 
  1. Das Überfliegen von Personen auf Grundstücken und Wegen außerhalb des Fluggeländes ist nur unter Einhaltung  des Sicherheitsmindestabstandes horizontal und vertikal von 50 Meter zulässig.
 
  1. Solange sich Personen und Fahrzeuge zwischen den Warntafeln befinden, dürfen keine Starts und Landungen in diese Richtung durchgeführt werden.
 
  1. Bei landwirtschaftlichen Arbeiten auf Grundstücken in Flugsektor innerhalb eines Abstandes von 100 Meter von der Betriebsfläche in Start- und Landerichtung oder 50 Meter von der seitlichen Begrenzungen der Betriebsfläche ist der Flugbetrieb einzustellen.
 

IV. Umwelt- und Naturschutz

  1. Auf dem Fluggelände ist darauf zu achten, dass keine Gewässerverunreinigungen durch Öle oder Kraftstoffe entsteht.
 
  1. Die Betankung der Modell mit Verbrennungsmotoren muss mit zwei Tankschläuchen erfolgen: ein Schlauch zur Füllung des Tanks, ein Schlauch als Rücklauf zum Kraftstoff-kanister, um ein Verschütten des überlaufenden Kraftstoffes bei vollem Tank zu verhindern. Zusätzlich ist die Betankung über einer kraftstofffesten Wanne vorzunehmen, um evtl. verschütteten Kraftstoff aufzufangen.
 
  1. Die Lagerung wassergefährdender Stoffe (Säuren, Batterien usw.) ist auf dem gesamten Fluggelände nicht zulässig.
 
  1. Anfallende Abfälle sind grundsätzlich von jedem Verursacher selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.
 
  1. Aus naturschutzrechtlicher Sicht müssen folgende Auflagen mit einbezogen werden:
 
    1. Es ist dafür Sorge zutragen, dass auf dem Zufahrtsweg an der Pappelbaumreihe (Naturdenkmal Nr.15/13) nicht geparkt wird.
    1. In der Hauptbrutzeit März-August ist der Flugsektor so abzuändern, dass ein Abstand von 50 Meter zu der Hecke am Weg entlang (Naturdenkmal Nr. 30/3 eingehalten wird.
 

V. Flugmodelle

  1. Technische Einschränkungen bei Flugmodellen im Betrieb:
 
Gesamtfluggewicht: Maximal 25 kg
Geräuschpegel: für Modelle mit Verbrennungsmotor maximal 78 dB(A)
Für Flugmodelle, die diese Grenzwerte nicht einhalten, besteht Flugverbot.

  1. Überprüfung der Flugmodelle:
 
    1. Jedes Modell mit Verbrennungsmotor muss jährlich vor dem Erstflug vermessen werden. Die Messung findet auf dem Fluggelände statt, die Messdaten werden in einem Protokoll mit folgenden Angaben erfasst: Name des Piloten – Frequenz /Quarz – Modellname und -farbe – Luftschraube – Drehzahl – Lautstärke in dB(A) – Gesamtfluggewicht – Datum – Unterschrift.
    1. Nach technischen Änderungen am Modell (z.B. andere Luftschraube) muss das Messprotokoll ergänzt werden. Die Messung hat nach den Richtlinien für die Genehmigung zur Anlage und des Betriebes von Flugmodellen vom 10.05.1978 (NFL I-177/78) zu erfolgen.
    2. Gemessen wird dieser Vorschrift entsprechend durch die dafür zuständigen Personen, in der Regel ein eingetragener Flugleiter.
    3. Die Flugfreigabe erfolgt erst nach der Datenerfassung.
    4. Alle anderen Modelle sind mit folgenden Angaben zu erfassen:
      Name des Piloten – Frequenz/ Quarz – Modellname und -farbe – Gesamt-fluggewicht – Datum – Unterschrift.

Bei Nichtbeachtung der Anweisungen und Vorschriften liegt es im Ermessen der Flugleitung, ein Flugverbot oder einen Platzverweis auszusprechen.
Bei groben Verletzungen der Flugordnung kann beim Vereinsvorstand auch ein Vereinsausschluss beantragt werden.
Die Genehmigung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.06.1990 mit den Ergänzungen vom 07.05.1993, 06.02.1998 und 10.02.2004 ist Bestandteil dieser Flugordnung.
Die Flugordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung.

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