Flugordnung - Modellflieger Leutenbach e.V.

Modellflieger Leutenbach e.V.
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Modellflug aus Leidenschaft
Flugordnung 2024
I.    Grundlagen:

Als Grundlagen des Verhaltens der Modellflieger sind in unserem Verein zunächst zu nennen:
Vereinsatzung:              vom 04.08.2015
Aufstiegserlaubnis:        AZ: RPS46_2-3846-1064/2/2 vom 30.08.2024


II.    Flugplatzordnung:

  1. Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Personen, Tiere, Sachen von besonderem Wert oder Anlagen nicht gefährdet oder mehr als notwendig gestört werden.

  2. Während des Modellflugbetriebes ist das Modellfluggelände mit geeigneten Mitteln gegen ein Betreten durch Unbefugte abzusichern. Bei einer größeren Anzahl von Zuschauern, insbesondere bei Modellflugveranstaltungen, sind ggf. geeignete Absperrungen aufzustellen und Ordnungskräfte einzusetzen.

  3. Während des Modellflugbetriebes muss eine benutzbare und betriebssichere Start- und Landefläche mit einer Richtabmessung von 100 m x 15 m zur Verfügung stehen. Diese ist entsprechend des Lageplans 3 in der Anlage dieses Bescheides auf dem Modellfluggelände anzulegen.
    Während des Start- und Landevorganges müssen die Start- und Landeflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein.

  4. Bei Modellflugbetrieb sind folgende Betriebsmittel erforderlich:
    • Flugleiterbuch
    • Frequenztafel
    • Windrichtungsanzeiger
    • Verbandskasten nach DIN 3164
    • Feuerlöscher (Betrieb mit Turbinenantrieb)
    • Flugbetriebsordnung

  1. Zwischen dem Aufenthaltsraum für Zuschauer und sonstige nicht aktiv am Modellflugbetrieb beteiligte Personen, dem Vorbereitungsraum für Steuerer, sowie den Parkplätzen (falls auf dem Gelände Kraftfahrzeuge abgestellt werden sollen) und der Begrenzung der Start- und Landefläche ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 m bzw. bei Betrieb von Flugmodellen bis zu 5 kg Startmasse ein Sicherheitsabstand von mindestens 30 m einzuhalten. Die Begrenzungen der Start- und Landefläche, des Vorbereitungsraumes für Steuerer und der Parkplätze sind dabei jeweils deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Zusätzlich ist der Aufenthaltsraum für Zuschauer und sonstige nicht aktiv am Modellflugbetrieb beteiligte Personen bei Flugbetrieb durch eine feste oder mobile Absperrung (z. B. Flatterband) abzugrenzen.

  2. Der Flugraum ist ein Halbkreis mit einem Radius von 300m zum oben genannten Flugplatzbezugspunkt und verläuft von Westen nach Osten.

  3. Bei Start- oder Landevorgängen muss sichergestellt sein, dass sich auf Wegen- oder Straßenabschnitten im An-/ Abflugsektor auf mindestens 25 m Breite keine Personen oder störenden Gegenstände (z. B. Kraftfahrzeuge) befinden. Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des Modellfluggeländes (z. B. Spaziergängern, Feldarbeitern) muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten der Flugmodelle (Geschwindigkeit, Steuerungsfähigkeit usw.) zu berücksichtigen. Ein Anfliegen sowie ein tiefes Überfliegen von Personen und Tieren unter 25 m Höhe über Grund ist nicht zulässig.

  4. Es dürfen nur Funkanlagen (Telemetrieanlagen) verwendet werden, die den für solche Anlagen geltenden Vorschriften entsprechen. Die für diese Anlagen geltenden Bestimmungen und Verfügungen der Bundesnetzagentur sind zu beachten. Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Modellflugbetrieb unverzüglich so lange einzustellen, bis die Störquelle eindeutig ermittelt und ausgeschaltet wurde. Sollten dauerhafte oder wiederholte Funkstörungen auftreten, sind die Bundesnetzagentur und das Regierungspräsidium Stuttgart als Luftfahrtbehörde des Landes Baden-Württemberg hierüber zu informieren. Die Belegung der Frequenzen und der genutzten Kanäle der Funkfernsteuerungsanlagen ist während des Betriebes durch eine Kennzeichnung der Sender und durch Anzeige auf einer Frequenztafel kenntlich zu machen. Dies gilt nicht für Funkanlagen, bei denen bauartbedingt bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung eine Beeinflussung des Empfängers durch unzugehörige Sender ausgeschlossen ist.


III.  Betriebszeiten / Emissionswerte:

  1. Die Erlaubnis wird auf folgende Betriebszeiten beschränkt: Am Tage, jedoch mit Flugmodellen mit Verbrennungsmotor(en) nur während folgender Zeiten (Ortszeit):

    Werktags:                    08:00 Uhr bis 22:00 Uhr
    Sonn- und Feiertags:     09:00 Uhr bis 22:00 Uhr

  1. Betrieb von Segelflugmodellen und Flugmodellen mit Elektroantrieb oder Verbrennungsmotor, sowie Turbinenantrieb bis maximal 25 kg Startmasse.

  1. Die Anzahl an gleichzeitig betriebenen Flugmodellen im Flugsektor wird auf 8 Flugmodelle begrenzt, davon 3 Flugmodelle mit Kolbenmotor oder 1 Flugmodell mit Turbinenantrieb oder 1 Flugmodell mit Turbopropantrieb.

  2. Der Betrieb von Flugmodellen mit Turbinenantrieben ist nur im Einzelbetrieb zulässig.

  1. Der Emissionspegel von 81 dB(A)/25 m darf nicht überschritten werden, wenn sie durch Verbrennungsmotor(en) angetrieben werden.




  1. Der Emissionspegel von 90 dB(A)/25 m darf nicht überschritten werden, wenn sie durch Strahltriebwerk(e) (Turbinenantrieb) angetrieben werden.




IV.   Flugbetrieb:
 
  1. Bei Modellflugbetrieb ist eine Aufsichtsperson (Flugleiter) einzusetzen. Der Flugleiter hat den Modellflugbetrieb zu überwachen und muss erforderlichenfalls ordnend eingreifen. Während der Aufsichtstätigkeit darf er selbst kein Flugmodell steuern.

    Er ist verantwortlich für die Führung des Flugleiterbuches mit folgenden Eintragungen:

    • zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters
    • Namen der Teilnehmer am Flugbetrieb mit Funkfrequenz
    • Besondere Vorkommnisse, Unfälle usw.

Als Flugleiter können nur aktive Vereinsmitglieder eingesetzt werden.
Bei geringem Modellflugbetrieb ohne Flugleiter ist das Modellflugbuch vom Steuerer selbst zuführen. Das Modellflugbuch ist den Regierungspräsidien Stuttgart und Karlsruhe bzw. der Polizei auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind chronologisch für den Modellflugbetrieb zu führen und müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

  1. Der Erlaubnisinhaber kann in der Flugordnung, für darin näher zu bestimmende Fälle der geringen Nutzung des Fluggeländes, Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines Flugleiters zulassen. Diese Regelung, kann nicht beim Betrieb von Flugmodellen mit Turbinenantrieb angewendet werden.

  1. Bei Anwesenheit von weniger als drei am Modellflugbetrieb teilnehmenden Personen, kann auf den Einsatz eines Flugleiters verzichtet werden. Die erforderlichen Flugbucheintragungen sind dann von den Steuerern des Flugmodells selbst vorzunehmen. Der jeweilige Steuerer muss den Inhalt der Aufstiegserlaubnis und der Flugbetriebsordnung kennen, sowie mit den Platzverhältnissen vertraut sei.

  1. Bei Flugbetrieb mit Modellen über 2kg Startmasse und/oder einer Flughöhe über 120m, ohne Flugleiter, muss der Steuerer im Besitz eines gültigen Kenntnisnachweises sein.

  2. Der Modellflugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen entsprechend § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Es muss eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.

  1. Alle Piloten, auch Gastflieger, die am Flugbetrieb teilnehmen, müssen einen gültigen Versicherungsschutz vorweisen können (Versicherung beim Deutschen Modellfliegerverband mit einer Deckungssumme von € 3 Millionen oder eine entsprechende andere Haftpflicht-versicherung) und einen Kenntnisnachweis.
    Ebenso ist eine eID - Nummer für alle Piloten zwingend notwendig. Ist dies nicht der Fall, wird die Flugerlaubnis nicht erteilt.

  2. Alle Verbrennerflugmodelle (Kolbenantrieb), die auf dem Modellfluggelände betrieben werden sollen, müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer ausgestattet sein.

  1. Der Flugleiter muss sicherstellen, dass Zuschauer und sonstige nicht aktiv am Modellflugbetrieb beteiligte Personen im (durch den Sicherheitszaun abgegrenzten) Aufenthaltsraum und nicht auf der Start- und Landefläche anzutreffen sind.

  2. Der Erlaubnisinhaber hat unter den in der vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlichten LVL genannten Messbedingungen jedes eingesetzte Flugmodell mit Verbrennungsmotor zu vermessen und über die Messung ein Messprotokoll („Lärmpass“) anzulegen. Die Messprotokolle müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

      • Bezeichnung des Flugmodells
      • Art des Motors
      • Material, Blattzahl, Größe (Durchmesser x Steigung) der Luftschraube (wenn vorh.)
      • verwendeter Schalldämpfer
      • ermittelte Messwerte
      • verantwortlicher Messbeauftragter

                  Die Messung ist zu wiederholen, wenn am Flugmodell wesentliche, für die Geräuschemission relevante Veränderungen vorgenommen wurden (z.B. Verwendung einer andersartigen Luftschraube oder Austausch des Motors) und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Änderungen zu einer Überschreitung des zulässigen maximalen Schallpegels führen können. Für die Durchführungen der Messung kann ein geeigneter einfacherer Schallpegelmesser als in der LVL angegebene verwendet werden.

            1. Unfälle mit Personen- oder schweren Sachschäden oder sonstige relevante Störungen im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Bescheides sind dem Regierungspräsidium Stuttgart als Luftfahrtbehörde des Landes Baden-Württemberg unbeschadet Ihrer Anzeigepflicht nach § 7 LuftVO unverzüglich anzuzeigen.

            2. Nebenbestimmungen für den Betrieb von Flugmodellen mit Turbinenantrieb

              • Der Steuerer eines turbinengetriebenen Flugmodells hat sich vor Aufnahme des Modellflugbetriebes insbesondere davon zu überzeugen, dass der unter II Nr. 5 festgelegte Flugraum unter Berücksichtigung der jeweiligen Flugbetriebseigenschaften (Geschwindigkeit, Gewicht, aerodynamische Eigenschaften) ausreichend für einen sicheren Modellflugbetrieb ist. Sofern der festgelegte Flugraum nicht ausreichend ist, darf das turbinengetriebene Flugmodell nicht an dem Modellfluggelände betrieben werden.
              • Turbinen dürfen nur in Verbindung mit einer elektronischen Kontrolleinheit (ECU) betrieben werden, die eine Begrenzung von maximaler Rotordrehzahl und Abgastemperatur vornimmt.
              • Vor Inbetriebsetzen der Turbine muss ein speziell dafür geeigneter Feuerlöscher in unmittelbarer Reichweite zur Verfügung stehen. Außerdem ist am Modellfluggelände ein konventioneller Feuerlöscher bereit zu halten. Die Einsatzbereitschaft der Feuerlöscher ist nach den Vorschriften des Herstellers zu überprüfen
              • Inbetriebsetzungen oder Testläufe von turbinengetriebenen Flugmodellen dürfen nur hinter dem Sicherheitszaun auf der Start- und Landefläche stattfinden. Die Turbine ist mit dem Lufteinlauf gegen den Wind zu richten. Während der Inbetriebsetzung und des Betriebes von Turbinen dürfen sich keine Personen im Einwirkungsbereich des Abgasstrahls aufhalten und es dürfen sich keine losen Gegenstände in unmittelbarer Nähe des Triebwerkseinlaufs befinden.
              • Wird für den Startvorgang der Turbine Flüssiggas verwendet, so gilt währenddessen im nahen Umkreis um das Flugmodell Rauchverbot.


            V.     Notfälle / Rettungsdienst:

              • Dieser Platz ist als Rettungspunkt hinterlegt:
                Im Notfall 112 anrufen und als Ortsangabe „Modellflieger Leutenbach“ angeben

              • Nächstes Krankenhaus:
                Rems-Murr-Klinikum Winnenden
                Am Jakobsweg 1, 71364 Winnenden, Tel.: 07195 5910

              • Arzt:
                Josefa Theodora Sandner (Allgemeinmediziner)
                Bahnhofstr. 28, 71397 Leutenbach, Tel.: 07195 910723



            Datum: 02.09.2024             Modellflieger Leutenbach e.V.



            (1. Vorsitzender)
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